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   BGH, 09.09.1997 - 4 StR 401/97   

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https://dejure.org/1997,2661
BGH, 09.09.1997 - 4 StR 401/97 (https://dejure.org/1997,2661)
BGH, Entscheidung vom 09.09.1997 - 4 StR 401/97 (https://dejure.org/1997,2661)
BGH, Entscheidung vom 09. September 1997 - 4 StR 401/97 (https://dejure.org/1997,2661)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer tateinheitlichen Begehung bei Sexualdelikten - Anforderungen an einen Rücktritt von einer versuchten Vergewaltigung - Mindestanforderungen an eine Gewalthandlung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177, § 52

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 103
  • StV 1998, 376
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.10.1986 - 5 StR 518/86

    Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei Vergewaltigung und sexueller

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 401/97
    Da somit beide Straftaten teilweise durch "dieselbe Handlung" begangen worden sind, besteht zwischen ihnen Tateinheit (§ 52 StGB); dem steht nicht entgegen, daß sich die Taten gegen höchtspersönliche Rechtsgüter richteten (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1).
  • BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91

    Langer Zeitablauf und erhebliche Verfahrensverzögerung als wesentliche

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 401/97
    Darüberhinaus wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, in einer den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs entsprechenden Weise einerseits den Zeitablauf seit Begehung der Taten und zum anderen die dem Angeklagten nicht anzulastende Verfahrensverzögerung sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 5, 6, 7; BGH, Beschluß vom 16. Juli 1997 - 2 StR 286/97; jew. m.w.N.).
  • BGH, 19.08.1993 - 1 StR 433/93

    Rechtsprechung - Rechtsstaatswidrigkeit - Verfahrensverzögerung -

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 401/97
    Darüberhinaus wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, in einer den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs entsprechenden Weise einerseits den Zeitablauf seit Begehung der Taten und zum anderen die dem Angeklagten nicht anzulastende Verfahrensverzögerung sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 5, 6, 7; BGH, Beschluß vom 16. Juli 1997 - 2 StR 286/97; jew. m.w.N.).
  • BGH, 24.07.1991 - 5 StR 286/91

    Strafzumessung: Strafmilderung infolge Verfahrensverzögerung

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 401/97
    Darüberhinaus wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, in einer den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs entsprechenden Weise einerseits den Zeitablauf seit Begehung der Taten und zum anderen die dem Angeklagten nicht anzulastende Verfahrensverzögerung sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 5, 6, 7; BGH, Beschluß vom 16. Juli 1997 - 2 StR 286/97; jew. m.w.N.).
  • Drs-Bund, 27.09.1995 - BT-Drs 13/2463
    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 401/97
    Die Rechtslage könnte nach der Neufassung des § 177 StGB durch das am 5. Juli 1997 in Kraft getretene 33. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607), der die §§ 177, 178 StGB a.F. ersetzt, anders zu beurteilen sein; denn danach ist wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung auch strafbar, wer die Tat "unter Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist", begeht (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwufs BTDrs. 13/2463 S. 6 und 7 sowie BTDrs. 13/4543 S. 7).
  • BGH, 09.03.1990 - 3 StR 58/90

    Anwendung von Gewalt - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 401/97
    Daß Doreen sich "aus Angst" nicht zur Wehr setzte (UA 11/12), begründet die Anwendung des § 177 Abs. 1 StGB a.F. noch nicht (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 7).
  • BGH, 30.10.1992 - 3 StR 478/92

    Bemessung eines Schmerzensgeldes einer Nebenklägerin - Würdigung aller für die

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 401/97
    Hierzu gehören in der Regel auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten, damit verhindert wird, daß die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zur unbilligen Härte für ersteren wird (BGHR StPO § 403 Anspruch 3, 4).
  • BGH, 16.07.1997 - 2 StR 286/97

    Aufhebung eines Strafausspruchs im Revisionsverfahren - Verfahrensverzögerung

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 401/97
    Darüberhinaus wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, in einer den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs entsprechenden Weise einerseits den Zeitablauf seit Begehung der Taten und zum anderen die dem Angeklagten nicht anzulastende Verfahrensverzögerung sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 5, 6, 7; BGH, Beschluß vom 16. Juli 1997 - 2 StR 286/97; jew. m.w.N.).
  • BGH, 10.11.1987 - 5 StR 534/87

    Versuch - Rücktritt - Freiwilligkeit - Affekt

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 401/97
    Hatte er aber sein Vorhaben gegenüber Shirley noch nicht endgültig aufgegeben, als er sich Nadine E. zuwandte, so konnte er sich insoweit die Wohltat des § 24 Abs. 1 StGB trotz vorübergehender Unterbrechung des Geschehens weiterhin dadurch verdienen, daß er weitere sexuelle Handlungen zum Nachteil von Shirley unterließ (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 8).
  • BGH, 22.07.1997 - 4 StR 307/97

    Vergewaltigung und sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen - Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 401/97
    Das könnte im Hinblick darauf, daß § 177 Abs. 1 StGB n.F. einen Regelstrafrahmen mit einer Mindeststrafe von nur noch einem Jahr Freiheitssrafe vorsieht, in Anbetracht der konkreten Tatumstände und des Zeitablaufs namentlich im Fall der Vergewaltigung zum Nachteil von Antje N. (II. 2 der Urteilsgründe) zu bejahen sein (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Juli 1997 - 4 StR 307/97).
  • BGH, 09.06.1993 - 2 StR 232/93

    Missachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers bei der Bemessung

  • Drs-Bund, 07.05.1996 - BT-Drs 13/4543
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    In Fällen, in denen die Anwendung alten und neuen Rechts in Betracht kommt, ist ein Gesamtvergleich des früheren und des derzeit geltenden Rechts anzustellen, anzuwenden ist das Recht, das im konkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt (BGHSt 22, 25; BGH NStZ-RR 1998, 103, 104; 105, 106; Tröndle/Fischer aaO § 2 Rdn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 87/09

    Sexuelle Nötigung (sexualbezogener Körperkontakt zwischen Täter oder Drittem

    Zwar ist Tateinheit anzunehmen, wenn eine Nötigung mehrerer Tatopfer durch dieselbe Drohung vorliegt (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1; BGH NStZ-RR 1998, 103, 104; Beschl. vom 17. Juli 2007 - 4 StR 220/07; zur Tateinheit bei Handlungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Gewalt vgl. BGH NStZ 1999, 618, 619; zur Tateinheit aufgrund einer einheitlichen Täuschungshandlung gegenüber mehreren Geschädigten vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 30; BGH bei Holtz MDR 1970, 381 f.).
  • BGH, 21.10.1999 - 4 StR 376/99

    (Schwerer) Menschenhandel; Beweiswürdigung; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz;

    Die neu eingeführte Tatbestandsalternative "Ausnutzung einer schutzlosen Lage", die hier zu bejahen wäre, kann im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht zur Anwendung gelangen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 103,104).
  • BGH, 28.10.1999 - 4 StR 460/99

    Verfahrenseinstellung; Anstiftung zum Versicherungsmißbrauch; Grundsatz der

    In Fällen, in denen die Anwendung alten und neuen Rechts in Betracht kommt, ist ein Gesamtvergleich des früheren und des derzeit geltenden Rechts anzustellen; anzuwenden ist das Recht, das im konkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt (BGHSt 22, 25; BGH NStZ-RR 1998, 103, 104; 105, 106).
  • BGH, 19.09.2000 - 4 StR 357/00

    Gesamtstrafenbildung; Zäsur; Doppelverwertungsverbot (Eigennützigkeit als

    In Fällen, in denen die Anwendung alten und neuen Rechts in Betracht kommt, ist ein Gesamtvergleich des früheren und des derzeit geltenden Rechts anzustellen; anzuwenden ist das Recht, das im konkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt (vgl. BGHSt 20, 22, 25; BGH NStZ-RR 1998, 103, 104; 105, 106; BGH NStZ 2000, 136).
  • BGH, 25.11.1997 - 4 StR 519/97

    Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts - Gemeinschaftliche

    Allein die resignierende Angst und die Vorstellung der Zeugin Ko., den Angeklagten ohnehin wehrlos ausgeliefert zu sein und deshalb alles erdulden zu müssen (UA S. 16 und 19), rechtfertigt die Anwendung der §§ 177, 178 a.F. StGB genausowenig wie die Verabredung der Angeklagten, notfalls gegen den Willen der Zeugin mit ihr sexuell verkehren zu wollen (UA S. 14; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 1997 - 4 StR 401/97 - und vom 1. August 1996 - 4 StR 321/96 -).".
  • OLG Hamm, 29.08.2000 - 5 Ss 877/00

    Sexuelle Nötigung, ausreichende Feststellung, Begriff der Gewalt, Vorsatz,

    Eine schutzlose Lage des Opfers im Sinne dieser Bestimmung besteht nur dann, wenn aufgrund äußerer Umstände (z.B. Einsamkeit des Ortes, Fehlen von Fluchtmöglichkeiten, Abwesenheit schutzbereiter Dritter) die Möglichkeit des Opfers, sich der Einwirkung des Täters zu entziehen, wesentlich herabgesetzt ist (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 177 Rdnr. 12; BGH NStZ-RR 98, 103).
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